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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

A. DEFINITIONEN

In diesen Allgemeinen Bedingungen gelten folgende Definitionen:

  1. Duijndam: Verwender dieser Bedingungen;
  2. Der Vertragspartner: jede natürliche oder juristische Person, die bei Duijndam Produkte abnimmt oder hierüber mit Duijndam in Kontakt tritt;
  3. Auftrag: der Duijndam vom Vertragspartner erteilte Auftrag zur Lieferung von Produkten, in jedweder Form;
  4. Vertrag: der Vertrag, in dem Duijndam sich gegenüber dem Vertragspartner zur Lieferung von Produkten verpflichtet;
  5. Produkte: alle zur Ausführung eines Vertrages von Duijndam an den Vertragspartner gelieferten oder zu liefernden gebrauchten (Gartenbau-) Maschinen.

B. ALLGEMEINES

  1. Diese Bedingungen gelten für alle dem Vertragspartner von Duijndam gemachten Angebote, alle von dem Vertragspartner an Duijndam erteilten Aufträge und alle zwischen Duijndam und dem Vertragspartner geschlossenen Verträge, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
  2. Jede Abweichung von diesen Bedingungen bedarf der Schriftform.
  3. Eventuelle Einkaufsbedingungen oder andere Bedingungen des Vertragspartners jedweder Bezeichnung sind ungültig.
  4. Wenn irgendeine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig ist oder aufgehoben wird, bleiben die anderen Bestimmungen dieser Bedingungen unvermindert gültig. Nichtige oder aufgehobene Bestimmungen werden in gültige Bestimmungen umgewandelt, wobei Ziel und Sinn der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich erhalten bleiben.

C. ANGEBOTE

  1. Alle Angebote von Duijndam sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  2. Ein Angebot kann von Duijndam zurückgezogen und/oder durch ein neues Angebot ersetzt werden.

D. VERTRAG

  1. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Duijndam den ihm erteilten Auftrag schriftlich oder auf andere Weise angenommen hat.
  2. Mündliche Zusagen von und Vereinbarungen mit Untergebenen von Duijndam sind für Duijndam nur bindend, nachdem und insoweit diese von Duijndam schriftlich bestätigt wurden.
  3. Verträge werden von Duijndam nur unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass sich der Vertragspartner als ausreichend kreditwürdig erweist.
  4. Duijndam ist berechtigt, vor der Durchführung des Vertrages eine Sicherheit vom Vertragspartner zu verlangen.

E. MUSTER UND MODELLE

  1. 1. Wenn Duijndam dem Vertragspartner ein Muster, Modell oder Foto gezeigt bzw. zur Verfügung gestellt hat, dient dieses Muster, Modell bzw. Foto nur zur ungefähren Information über das zu liefernde Produkt und braucht nicht mit diesem übereinzustimmen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

F. PREISE

  1. Die Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und sonstige auf Verkauf und Lieferung erhobene öffentliche Abgaben.
  2. Wenn der Vertragspartner seinen Sitz in einem Land außerhalb der europäischen Union hat, stellt Duijndam dem Vertragspartner keine Umsatzsteuer in Rechnung, sofern der Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung eines Produkts die Transportdokumente sowie die Ein- und Ausfuhrdokumente an Duijndam zurückgibt. Wenn der Vertragspartner dies versäumt, ist Duijndam berechtigt, dem Vertragspartner nachträglich Umsatzsteuer in Rechnung zu bringen.
  3. Duijndam hat das Recht, wenn der Preis in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt ist, bei einem Wertanstieg des Euro gegenüber dieser anderen Währung den Preis proportional zu erhöhen.
  4. Kosten für den Transport seitens Duijndam sind nicht im Preis enthalten und werden separat in Rechnung gebracht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

G. LIEFERFRISTEN

  1. Die Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem Duijndam einen ihm erteilten Auftrag schriftlich oder auf andere Weise angenommen hat.
  2. Die Lieferfristen verschieben sich, solange der Vertragspartner nicht die von Duijndam verlangte Sicherheit geleistet hat.
  3. Lieferfristen gelten als Richtzeiten und können nicht als verbindliche Endfristen betrachtet werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Duijndam ist folglich nie im Verzug; es sei denn, der Vertragspartner hat Duijndam schriftlich in Verzug gesetzt und Duijndam dabei eine angemessene Frist zur Erfüllung des Vertrages eingeräumt.

H. LIEFERUNG

  1. Produkte werden von Duijndam ab Lager geliefert, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
  2. Der Vertragspartner ist zur Abnahme der Produkte in dem Augenblick verpflichtet, in dem Duijndam ihm diese zur Verfügung stellt, bzw. in dem Augenblick, in dem die Produkte bei ihm angeliefert werden.
  3. 3. Wenn der Vertragspartner nach Inverzugsetzung mit der Abnahme der Produkte in Verzug bleibt, werden diese auf seine Rechnung und sein Risiko gelagert.

I. EIGENSCHAFTEN

  1. Die Produkte werden in dem Zustand geliefert, in dem sie sich bei Zustandekommen des Vertrags befinden.
  2. Duijndam bürgt nicht dafür, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung mängel- und/oder fehlerfrei sind. Der Vertragspartner erkennt ausdrücklich an, dass die Produkte Mängel und/oder Fehler aufweisen können.
  3. Duijndam bürgt nicht dafür, dass die Produkte den für sie geltenden (Sicherheits-)Vorschriften entsprechen. Der Vertragspartner erkennt ausdrücklich an, dass die Produkte möglicherweise nicht den (Sicherheits-)Vorschriften entsprechen.

J. GEFAHRENÜBERGANG

  1. Sobald die Produkte von Duijndam an den Vertragspartner geliefert bzw. dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wurden, gehen sie zu Lasten und auf Risiko des Vertragspartners.

K. REKLAMATIONEN

  1. Reklamationen in Bezug auf die Produkte müssen schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung erfolgen; bei Überschreitung dieser Frist verfallen alle diesbezüglichen Ansprüche gegenüber Duijndam.
  2. Reklamationen in Bezug auf Rechnungen müssen schriftlich innerhalb von 8 Tagen, nachdem der Vertragspartner die Rechnung erhalten hat, erfolgen.
  3. Bei berechtigten Reklamationen sorgt Duijndam innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Wahl für Instandsetzung oder Ersatz. Montage- und Demontagekosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten für Personal von Duijndam gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  4. Rechtsforderungen in Bezug auf von Duijndam gelieferte Produkte sind innerhalb eines Jahres nach Lieferung zu erheben; danach verfällt ihre Wirksamkeit.
  5. Reklamationen bedeuten für den Vertragspartner keinen Aufschub seiner Zahlungsverpflichtung.

L. HAFTUNG

  1. Die Haftung seitens Duijndam und seiner Untergebenen ist – ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Duijndam – auf die in § K, Absatz 3, beschriebene Verpflichtung beschränkt.
  2. Die Haftung von Duijndam für die von Duijndam gelieferten Produkte ist in jedem Fall auf den direkten Schaden des Vertragspartners beschränkt.
  3. Die Haftung von Duijndam für die von Duijndam gelieferten Produkte beläuft sich maximal auf den Betrag, den Duijndam dem Vertragspartner für die gelieferten Produkte in Rechnung gestellt hat bzw. in Rechnung stellen wird.
  4. Duijndam haftet unter keinen Umständen für vom Vertragspartner erlittenen indirekten Schaden, worunter Folgeschaden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schaden durch Betriebsunterbrechung.
  5. 5. Jede persönliche, außervertragliche Haftung seitens Personal von Duijndam oder seitens von Duijndam eingeschalteten Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  6. 6. Duijndam haftet nicht für jedweden Schaden infolge von normaler Abnutzung, unsachgemäßer Verwendung, unsachgemäßer Behandlung oder Wartungsfehlern. Duijndam haftet auch nicht für Schaden, der nach Änderungen oder Reparaturen seitens oder im Namen des Vertragspartners auftritt, und für Schaden, der durch Nichtbefolgen von Vorschriften entsteht.

M. VERWAHRUNG GEGEN ANSPRÜCHE DRITTER

  1. 1. Der Vertragspartner schützt Duijndam und seine Untergebenen vor jeglichen Ansprüchen Dritter, die direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar mit der Ausführung des Vertrages zusammenhängen.

N. BEZAHLUNG

  1. Der Vertragspartner bezahlt bar in Euro, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
  2. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Rabatt, Verrechnung oder Zahlungsaufschub.
  3. Wenn die Bezahlung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt, befindet sich der Vertragspartner von Rechts wegen im Verzug. Der Vertragspartner ist dann zur Zahlung von 2,0% Zinsen pro Monat von dem Tage an, in dem der Verzug eintritt, bis zur vollständigen Begleichung der Schuld verpflichtet.
  4. Alle Duijndam entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf 15% der vom Vertragspartner an Duijndam zu entrichtenden Hauptsumme bzw. mindestens 225 Euro angesetzt. Duijndam kann Anspruch auf Begleichung der ihm tatsächlich entstandenen gerichtlichen (Inkasso-) Kosten erheben.
  5. Vom Vertragspartner geleistete Zahlungen werden zuerst zur Begleichung der entstandenen Zinsen und Kosten und dann zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungen verwendet, auch wenn der Vertragspartner anders lautende Angaben macht.

O. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Duijndam behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten vor, bis der Vertragspartner sämtliche ausstehenden Forderungen bezahlt hat. Das Eigentum geht erst auf den Vertragspartner über, wenn dieser seine Schulden gegenüber Duijndam, einschließlich Zinsen und Kosten, in vollem Umfang beglichen hat.
  2. Wenn der Vertragspartner es versäumt, irgendeinen Duijndam geschuldeten Betrag unverzüglich zu bezahlen, ist Duijndam berechtigt, die Produkte, deren Eigentum sich Duijndam vorbehalten hat, unverzüglich an sich zu nehmen, wo immer sich diese befinden. Die Kosten für die Rücknahme gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  3. Der Vertragspartner ist nicht zur Veräußerung oder Belastung der Produkte, deren Eigentum Duijndam sich vorbehalten hat, berechtigt.

P. HÖHERE GEWALT

  1. Wenn Duijndam infolge höherer Gewalt seine Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen kann, ist Duijndam zum Aufschub seiner Verpflichtungen berechtigt, ohne zur Leistung von Schadenersatz jedweder Art an den Vertragspartner verpflichtet zu sein.
  2. Als höhere Gewalt gilt jedes nicht in der Macht von Duijndam stehende Ereignis, durch das eine Erfüllung der Verpflichtungen ohne Versäumnis nicht möglich ist, wirtschaftlich billigerweise unmöglich gemacht wird oder Duijndam in anderer Hinsicht billigerweise nicht zugemutet werden kann.
  3. Als höhere Gewalt gelten in jedem Fall Krankheit des Personals, Stagnation oder Verzögerung bei den Zulieferern, Verzögerungen während des Transports oder bei der Einfuhr der zu liefernden Produkte, einschränkende staatliche Maßnahmen jedweder Art, Brand, Sabotage, Krieg(sdrohung), Streik, Betriebsbesetzung und Beschlagnahme.
  4. Wenn ein dem Vertragspartner von Duijndam zu lieferndes Produkt noch von einer Drittpartei an Duijndam geliefert werden muss, wird die nicht (fristgerecht) mögliche Lieferung des Produkts seitens Duijndam infolge einer nicht (fristgerecht) erfolgten Lieferung an Duijndam als höhere Gewalt betrachtet.
  5. Wenn Duijndam sich für eine mehr als zweimonatige Dauer auf höhere Gewalt beruft, sind sowohl Duijndam als auch der Vertragspartner ungeachtet der Bestimmungen in § Q berechtigt, den Vertrag durch eine schriftlichen Mitteilung an die jeweils andere Partei ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet zu sein.

Q. AUFLÖSUNG DES VERTRAGES

  1. Wenn der Vertragspartner eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht in angemessener Weise erfüllt, wenn der Konkurs über ihn verhängt wird, wenn er (vorübergehend) Zahlungsaufschub beantragt, wenn er zur Liquidierung seines Betriebs übergeht oder bei Beschlagnahme von Sachen des Vertragspartners ist Duijndam nach seiner Wahl berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag ohne vorherige Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufzulösen, wobei das ihm zustehende Recht auf Kosten- und Schadenersatz erhalten bleibt.
  2. Im Falle einer teilweisen Auflösung kann der Vertragspartner keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der bereits von Duijndam erbrachten Leistungen erheben und ist der Vertragspartner zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt von Duijndam erbrachten Leistungen verpflichtet.
  3. Bei Auflösung des Vertrages auf Grund der Tatsache, dass der Vertragspartner eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht in angemessener Weise erfüllt hat, schuldet der Vertragspartner Duijndam ein sofort fälliges Bußgeld in Höhe von 20% der Kaufsumme, unvermindert des Duijndam zustehenden Rechts auf vollständigen Schadenersatz und Zahlung der Zinsen und Kosten wie in § N beschrieben.

R. ANZUWENDENDES RECHT

  1. Alle Angebote und Verträge, für die diese Bedingungen gelten, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
  2. Die Wiener Konvention über den internationalen Warenkauf gilt nicht und wird ausdrücklich ausgeschlossen.

S. GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Duijndam und dem Vertragspartner, sofern diese
nicht der Zuständigkeit eines Amtsgerichts unterliegen, ist das Landgericht Den Haag.

Diese Bedingungen wurden im Juli 2001 bei der Handelskammer in Rotterdam hinterlegt.